Reisebedingungen der trendtours Touristik GmbH

Lieber Reisegast, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden (nachfolgend einheitlich als „Reisender“ bezeichnet) und der Firma trendtours Touristik GmbH (nachfolgend als „Reiseveranstalter“ bezeichnet) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch! (Stand: 14.02.2026)

1.1 Für Reisende, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz haben, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können den Reiseveranstalter ausschließlich an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen solche Reisende wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

1.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen Reisende, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

1.3 Die Geltung deutschen Rechts wird auch für grenzüberschreitende Pauschalreiseverträge des Reiseveranstalters mit Verbrauchern vereinbart, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mitgliedstaaten der Europäischen Unionoder der Schweiz haben, wobei der Schutz zwingender Bestimmungendes Rechts, an dem der jeweilige Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unberührt bleibt, soweit der Reiseveranstalter seine geschäftliche Tätigkeit bei Vertragsschluss auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers ausgerichtet oder dort ausgeübt hat.

2.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail oder per Brief erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Buchungsbestätigung) einschließlichsämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden.

2.2. Mit der Buchung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Reisende 10 Werktage gebunden. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters beim Reisenden zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Buchungsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z. B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Buchungsbestätigung in Papierform hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

2.3. Unbeschadet der Ziffer 2.2 kann eine Optionsbuchung vereinbart werden, bei der durch den Reisenden eine kostenfreie Rücknahme der Willenserklärung innerhalb der ersten 3 Tage nach Abgabe möglich ist. Nach Ablauf dieser Frist ohne Rücknahme der Willenserklärung wird die Optionsbuchung rechtsverbindlich.

2.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Buchungsbestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuenAngebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist gegenüber dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

2.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf der Internetseite des Reiseveranstalters und den dort ebenfalls abrufbaren Reisebedingungen.

2.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch den Reisenden begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Der Reiseveranstalter ist vielmehr frei in seiner Entscheidung, das Vertragsangebot des Reisenden anzunehmen oder nicht. Die Annahmeerklärung durch den Reiseveranstalter erfolgt durch den Zugang der Reisebestätigung des Reiseveranstalters innerhalb von 5 Werktagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite www.trendtours.de maßgeblich.

2.7. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7, BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

3.1. Unbeschadet etwaiger Verpflichtungen des Reiseveranstalters als Vermittler aus § 651 b BGB sowie als Vermittler verbundener Reiseleistungen gem. § 651w BGB (siehe nachstehend Ziffer 3.2) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen haftet der Reiseveranstalter nicht für Leistungsstörungen sowie Personen- und Sachschädenaus und im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen). Das gilt nur, wenn diese vermittelten Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind. In diesen Fällen ist der Reiseveranstalter nicht leistungsverantwortlich hinsichtlich der hinzuvermittelten Leistungen, sondern handelt lediglich als Vermittler i. S. d. §§ 675, 631 BGB.

3.2. Als Vermittler hat der Reiseveranstalter die Bestimmungen des § 651b BGB zu beachten – insbesondere getrennte Buchungsvorgänge, keine Gesamtpreisbildung, gesonderte Rechnungsstellung und keine Bezeichnung der Pauschalreiseleistungen zusammen mit hinzuvermittelten Leistungen oder mehrerer hinzuvermittelter Reiseleistungsarten als „Pauschalreise“ oder unter Verwendung eines ähnlichen Begriffs. Als Vermittler hat der Reiseveranstalter zudem die Stellung eines Vermittlers verbundener Reiseleistungen, wenn anlässlich desselben Kontakts des Reisenden mit diesem oder gezielt innerhalb von 24 Stunden neben der Hinzuvermittlung einer Reiseleistungsart zusätzlich die Vermittlung mindestens einer weiteren unterschiedlichen Reiseleistungsart zum Zweck der gleichen Reise erfolgt. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter an die Verpflichtungen als Vermittler verbundener Reiseleistungen gebunden – insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Insolvenzabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit durch den Reiseveranstalter ohne schuldbefreiende Wirkung gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer.

3.3. Als Vermittler haftet der Reiseveranstalter grundsätzlich nur für die Vermittlungsleistung selbst (einschließlich vom Reiseveranstalter zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB). Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch den Reiseveranstalter ursächlich geworden ist.

3.4. Als Vermittler haftet der Reiseveranstalter unbeschränkt, – soweit der Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Vermittlerpflicht resultiert, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vermittlung überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vermittlungszwecks gefährdet – soweit der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultiert. Im Übrigen ist die Haftung des Reiseveranstalters als Vermittler beschränkt auf Schäden, die durch den Gastgeber oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

3.5. Für Leistungen, die vom Reiseveranstalter vermittelt und erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z. B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, sind ebenfalls die vorstehenden Ziffern 3.1. bis 3.4. maßgeblich.

4.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitätendes Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

4.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 4.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

4.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 10. (Rücktritt) entsprechend. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

5.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) auf den Reisepreis von dem Reisenden ist nach Abschluss des Reisevertrags nur bei Bestehen eines wirksamen Absicherungsvertrags und nach Übergabe des Sicherungsscheins mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise an den Reisenden zulässig.

5.2. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines 25 % des Reisepreises fällig, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen.

5.3. Der Restbetrag ist gemäß Rechnung und nach Übergabe des Sicherungsscheins und, wenn die Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der vom Reiseveranstalter vorbehaltenen Mindestteilnehmerzahl gem. Ziffer 13 abgesagt werden kann, frühestens 30 Tage vor Reisebeginn an dem dort genannten Datum ohne weitere Zahlungsaufforderung zu zahlen.

5.4. Vertragsabschlüsse weniger als 31 Tage vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung des Reisepreissicherungsscheines und der vollständigen Reiseunterlagen, soweit dies für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen ist (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein). Dies setzt voraus, dass der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der vom Reiseveranstalter vorbehaltenen Mindestteilnehmerzahl gem. Ziffer 13 abgesagt werden kann.

5.5. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten) zurücktreten kann.

5.6. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 9. (siehe unten) zu belasten.

6.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.

6.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).

6.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 6.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sind in den Informationen, die dem Reisenden bei Reiseanmeldung zur Verfügung stehen sowie der Reisebestätigung nach Maßgabe der Regelungen in vorstehender Ziff. 2.2 enthalten.

6.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z. B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.

6.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (z. B. Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (s. Ziff. 6. und Ziff. 7.).

6.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 7. sowie Ziff. 8. geregelt.

7.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen durch den Reiseveranstalter sind einseitig vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Solche unerheblichen Änderungen dürfen vom Reiseveranstalter jedoch nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sein. Zudem muss der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund und vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch E-Mail oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise hierüber unterrichten.

7.2. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber dem Reiseveranstalter den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

7.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

8.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur fordern, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte

a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder

c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

8.2. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 8.1.a) kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: – Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den jeweiligen Erhöhungsbetrag verlangen. – Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel vom Reiseveranstalter anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebende Erhöhungsbetrag kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.

b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 8.1. b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 8.1. c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.

8.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 8.1. a) – c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die dem Reiseveranstalter tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

8.4. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Reisenden zulässig.

8.5. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber dem Reiseveranstalter den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

9.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Textform (z. B. Papierform, E-Mail etc.) erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.

9.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

9.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

9.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

10.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Dem Reisende wird empfohlen, den Rücktritt in Textform (z. B. E-Mail, Brief) gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts beim Reiseveranstalter bzw. beim Reisevermittler.

10.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht vom Reiseveranstalter zu vertreten ist. Der Reiseveranstalter kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

10.3. Entschädigungspauschalen: Der Reiseveranstalter hat vorbehaltlich deren Nichtbestehens nach Ziffer 10.5. die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

Busreisen:

  • bis zum 47. Tag vor Reisebeginn 25 %
  • ab dem 46. Tag vor Reisebeginn 30 %
  • ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 55 %
  • ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 80 %
  • ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 85 %
  • ab dem 3. Tag vor Reisebeginn 90 %
  • am Tag des Antritts oder bei Nichtantritt der Reise 95 %

Flugreisen:

  • bis zum 47. Tag vor Reisebeginn 25 %
  • ab dem 46. Tag vor Reisebeginn 30 %
  • ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 60%
  • ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 80 %
  • ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 85 %
  • ab dem 3. Tag vor Reisebeginn 90 %
  • am Tag des Antritts oder bei Nichtantritt der Reise 95%

Schiffsreisen:

  • bis zum 47. Tag vor Reisebeginn 25 %
  • ab dem 46. Tag vor Reisebeginn 30 %
  • ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 60 %
  • ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 80 %
  • ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 90 %
  • ab dem 3. Tag vor Reisebeginn bis zum Tag des Antritts oder bei Nichtantritt der Reise 95%

 

10.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger ist als die angeführte Pauschale.

Der Reiseveranstalter behält sich für diesen Fall vor, den Entschädigungsanspruch konkret unter Berücksichtigung des vereinbarten Reisepreises abzüglich der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen zu berechnen.

10.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 10.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit der Reiseveranstalter einen wesentlich höheren Entschädigungsanspruch als die Pauschale gemäß Ziffer 10.3. unter Berücksichtigung des vereinbarten Reisepreises abzüglich der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern und begründen kann.

10.6. Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat diese unverzüglich spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu erfolgen.

10.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

11.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Reisevertrags hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung). Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

11.2. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt vom Reisenden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt 75,00€ pro betroffenen Reisenden. Etwaig im Zuge der Umbuchung resultierende höhere Reisekosten sind vom Reisenden zusätzlich zu bezahlen. Sofern im Zuge der Umbuchung geringere Reisekosten resultieren sollten, wird dies entsprechend zugunsten des Reisenden berücksichtigt. Soweit der Reiseveranstalter wegen eines Umbuchungswunsches des Reisenden mit Stornokosten seiner Leistungsträger belastet wird, können Umbuchungen, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 10 zu den dort genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

12.1. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, sodass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich trotz Mahnung fortgesetzt nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, steht ihm der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des Reiseveranstalters bleiben insofern unberührt.

12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Reiseveranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

13.1. Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen vom Reisevertrag zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters beim Reisenden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.

b) Der Reiseveranstalter hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist zudem in der Reisebestätigung anzugeben.

c) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt des Reiseveranstalters später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.

13.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt.

14.1. Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.

14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.

15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden

Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen, sofern dem Reiseveranstalter der Mangel nicht bekannt ist. Wenn der Reiseveranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Mangelanzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderung nach § 651m BGB noch Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.

15.2. Adressat der Mängelanzeige

Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Reiseveranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Reiseveranstalter oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle anzuzeigen. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann die Mängelanzeige auch diesem gegenüber erfolgen.

15.3. Kündigung

Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden, angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Reiseveranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

15.4. Anrechnung von Ausgleichs- und Entschädigungsansprüchen gegenüber Dritten

Hat der Reisende gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf zumindest teilweise Erstattung des Reisepreises infolge einer Minderung, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

15.5. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen

a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P. I. R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder, soweit die Pauschalreise vermittelt wurde, dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

16.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden des Reisenden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt wurde.

Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem MontrealerÜbereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

16.2. Auf Ziffern 3 (Haftung des Reiseveranstalters als Vermittler) und 15.4. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.

17.1. Die Ansprüche des Reisenden nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem Reiseveranstalter oder, soweit der Reisevertrag vermittelt wurde, gegenüber dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.

17.2. Die vertraglichen Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

18.1. Der Reiseveranstalter, trendtours Touristik GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

19.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

19.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

19.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisenden aus § 651i BGB unberührt.

trendtours Touristik GmbH
HRB 29054 Geschäftsführer: Markus Daldrup, David Firle, Christian Holz
Düsseldorfer Straße 9
65760 Eschborn

Bei Fragen sind wir gerne unter 06196 – 7800 700 montags bis sonntags von 7 bis 21 Uhr für Sie da. Oder Sie schreiben uns an info@trendtours.de